AGB – allgemeine Geschäftsbedingungen
hier in der jeweils letzt gültigen Version zum Download als PDF: AGB HOLZREPARATUR AT GmbH
1. Geltungsbereich
Alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch wenn auf diese nicht ausdrücklich verwiesen wird. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind für uns nur verbindlich, wenn sie in Schriftform erfolgen. Im Falle von Widersprüchlichkeiten der einzelnen Vertragsgrundlagen gelten diese in der nachangeführten Reihenfolge:
1.) Allfällige in der Auftragsbestätigung oder sonstiger Korrespondenz durch Unterschrift bestätigte Sondervereinbarungen;
2.) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
3.) Die einschlägigen, dispositiven Bestimmungen des Zivilrechtes.
2.
Angebote, Auftragsannahme:
2.1.
Unsere Angebote und Preislisten gelten freibleibend, unverbindlich und ohne Bindungswirkung.
2.2.
Bestellungen, Angebote, Aufträge, Auftragsänderungen, Storni und sonstige Vereinbarungen bedürfen für Ihre Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Stillschweigen gilt nicht als Einverständnis. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn wir nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesandt haben.
2.3.
Wir sind nicht verpflichtet, den Besteller auf die in seinem Geschäftsbetrieb anzuwendenden Vorschriften sowie auf die für Transport, Lagerung, Abgabe, Verwendung oder Verarbeitung bestimmter Produkte geltenden behördlichen Bestimmungen hinzuweisen.
3. Preise
Unsere Preise gelten bis zu einem Nettoauftragswert von EUR 250,00 ab Werk, ab einem Nettoauftragswert von EUR 250,00 frei Haus, bzw. frei Bestimmungsbahnhof und verstehen sich exkl. USt. Kosten des Transportes sowie alle sonstigen Nebenkosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers. Diese Preise sind auf Grund der bei Geschäftsabschluss gültigen Löhne, Materialpreise und der uns bekannt gegebenen Lieferantenpreise erstellt. Nachträgliche Erhöhungen der vorgenannten Kosten und Preise berechtigen uns, die jeweils vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen. Dem Besteller steht aus diesem Grund ein Rücktrittsrecht vom Vertrag nicht zu: er verzichtet überdies für diesen Fall auf das Rechtsmittel und die Einrede des Wegfalles der Geschäftsgrundlage. Grundlage für die Preisberechnung sind die auf der Abgangsstation ermittelten Mengen-, Gewicht- und Stückzahlen.
4. Lieferung
Zugesagte Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, sind jedoch unverbindlich und setzen eine ordnungsgemäße Bestellung und Klärung aller technischen und kaufmännischen Belange sowie die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung voraus. Schadenersatzansprüche aus einer allfälligen von uns vertretbaren oder nicht vertretbaren Nichteinhaltung von Lieferfristen stehen unserem Vertragspartner nicht zu. Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu berechnen. Fälle höherer Gewalt oder sonstige von uns bzw. von unseren Zulieferanten nicht verschuldete Umstände, insbesondere Verkehrs- und Betriebsstörungen, Transport und Verzollungsverzug, Transportschäden, Mangel an Materialien, Ausfälle von Arbeitskräften, Feuerschäden, Arbeiter- oder Rohstoffmangel, Streiks oder Aussperrungen, Verfügungen von hoher Hand und alle Umstände, welche die Erzeugung oder den Versand verhindern oder verringern und dergleichen mehr, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktritt des Bestellers vom Vertrag aus diesen Gründen ist ausgeschlossen. Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne unser Verschulden nicht möglich ist, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung.
Die Wahl von Versandart und Versandweg bleiben uns unter Ausschluss jeder Haftung vorbehalten. Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die billigste Beförderungsart zu wählen.
Die Verpackung – auch von Teil- und/oder Vorlieferungen – erfolgt in handelsüblicher Weise. Darüber hinausgehende Verpackungen gehen zu Lasten des Kunden.
Express- und Luftfrachtzuschläge werden gesondert verrechnet. Transportversicherungen werden nur im Auftrag und auf Rechnung des Kunden abgeschlossen.
5. Erfüllung und Gefahrenübergang
Unsere Lieferverpflichtung gilt jeweils als erfüllt, wenn
a) bei vereinbarter Auslieferung durch ein Logistikunternehmen am Bestimmungsort eingelangt und zum Abladen durch den Besteller bereitgestellt ist;
b) die bestellte Ware nach Fertigstellung oder Verständigung nicht übernommen wird oder aus Verschulden des Auftraggebers nicht geliefert werden kann;
c) bei vereinbarter Verfrachtung durch die Bahn die Liefergegenstände der Abgabestation übergeben sind oder
d) bei vereinbarter Abholung durch den Käufer die Versandbereitschaft durch uns angezeigt wurde. Nutzung und Preisgefahr gehen mit der Versandbereitschaft durch uns an den Käufer, jedoch spätestens mit dem Abgang der Lieferung ab unserem Lager bzw. im Falle direkter Lieferung ab Lager unseres Lieferanten auf den Käufer unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisregelung über. Lieferung frei Haus bedeutet Lieferung ohne Abladen durch den Anlieferer unter der Voraussetzung einer geeigneten Zufahrt. Das Abladen der Fahrzeuge hat der Empfänger unverzüglich zu veranlassen.
6. Zahlungen
Alle Rechnungen, auch Teilrechnungen, sind jeweils laut den auf den Auftragspapieren und der Rechnung angegebenen Frist zu begleichen. Zahlung hat in bar oder mittels Bank- oder Postschecküberweisung zu erfolgen. Zahlung durch Begebung von Wechseln oder Schecks erfolgt wirksam nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung und zahlungshalber. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf ältere fällige Rechnungen gutgeschrieben. Unabhängig davon bleibt es uns vorbehalten, auf welche von mehreren Forderungen diese Zahlungen anzurechnen sind. Zahlungswidmungen durch den die Zahlung Leistenden sind unwirksam und für uns nicht bindend. Innerhalb derselben Forderung werden die eingehenden Beträge vorerst auf allenfalls aufgelaufene Kosten einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringung, dann auf Zinsen und schließlich auf das Kapital angerechnet.
Gestaltet sich die Finanzlage des Käufers nach unserem Dafürhalten für ungünstig oder ist er mit der vereinbarten Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt:
a) die Erfüllung der eigenen Verpflichtung bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung aufzuschieben;
b) eine Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen:
c) den ganzen noch offenen Kaufpreisrest fällig zu stellen (Terminverlust):
d) Sicherstellungen auch noch nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen Vereinbarungen nach unserer Wahl zu beanspruchen;
e) ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe der jeweils üblichen Bankrate für Kontokorrentkredite, jedoch mindestens 12 % Zinsen p. a. sowie alle durch die Einbringung oder durch Einbringungsversuche auferlaufenen Kosten und Spesen, gleichgültig ob gerichtlicher oder außergerichtlicher Art, zu verrechnen;
f) bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, wobei es unsererseits der Setzung einer Nachfrist unter Androhung des Rücktrittes nicht bedarf sondern es genügt, wenn durch uns eine angemessene Nachfrist tatsächlich gewährt wird;
g) von uns aus einem anderen Titel an den Vertragspartner zu erbringende Leistungen, gleichgültig welcher Art auch immer, bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung aufzuschieben und zurückzubehalten.
Bei Zahlungsverzug darf der Käufer die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren (siehe Punkt 8) nicht mehr veräußern und ist verpflichtet, uns Sicherheiten zu stellen. Die Ermächtigung zum Einzug an uns abgetretener Forderungen erlischt. Der Käufer verliert das Besitzrecht an allen ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und ist zu deren Herausgabe verpflichtet. Die mit der Rücknahme verbundenen Kosten trägt der Käufer.
Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden.
Zugunsten allfälliger gegen uns bestehender Forderungen steht unserem Vertragspartner ein Retentionsrecht nicht zu. Zahlungen an unsere Vertreter dürfen nur nach Vorweis einer Inkassovollmacht durch diese erfolgen.
7. leihweise zur Verfügung gestellte Betriebsausrüstungsgegenstände
Die von uns dem Käufer zur Verfügung gestellten Leihgeräte und Betriebsausrüstungsgegenstände bleiben unser unverkäufliches Eigentum. Sie sind sorgfältig zu behandeln und entsprechend den technischen Erfordernissen zu pflegen und zu warten. Die Betriebsausrüstungsgegenstände und Leihgeräte dürfen nur bei Verwendung unserer Produkte eingesetzt werden.
Leihgeräte müssen nach erfolgten Tests in einwandfreiem und gebrauchsfähigem Zustand entweder unserem Aussendienst mitgegeben oder aber fracht- und spesenfrei auf Gefahr des Käufers zurückgegeben werden.
Kommt der Käufer mit der Rückgabe der Leihgeräte oder der Betriebsausrüstungs-gegenstände in Verzug oder werden sie in einem solchen Zustand zurückgegeben, dass ihre Wiederverwendung ausgeschlossen oder erst nach Instandsetzungs-maßnahmen möglich ist, behalten wir uns vor, den Käufer mit den Wiederbeschaffungskosten einer fabrikneuen Ausrüstung oder mit den Kosten der Instandsetzungsarbeiten zu belasten und sofortige Zahlung zu verlangen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1.
Wir behalten uns das Eigentumsrecht an allen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Berichtigung des Kaufpreises oder Werklohnes samt Zinsen und Nebengebühren vor. Bei der Zahlung durch Hingabe von Schecks oder Wechseln tritt die Erfüllung erst ein, wenn uns die entsprechenden Beträge endgültig verbleiben.
8.2.
Der Käufer ist verpflichtet, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln. Wir sind berechtigt, die Liefergegenstände auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Der Käufer tritt uns bereits jetzt alle Ansprüche gegen die Versicherer aus den vorgenannten Schadensereignissen ab.
8.3.
Der Käufer ist zur Weitergabe seines hinsichtlich des Kaufgegenstandes bestehenden Anwartschaftsrechtes im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, jedoch nicht zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes befugt.
8.4.
Der Käufer hat uns vor einer Pfändung durch Dritte umgehend in Kenntnis zu setzen und bei der Geltendmachung unserer Rechte in jeder Weise mitzuwirken. Hierbei entstehende Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
8.5.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen Materialien erwerben wir Miteigentum an den dadurch entstehenden Erzeugnissen nach Maßgabe der Wertschöpfungsanteile.
8.6.
Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Vorbehalts-eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt – gegebenenfalls in Höhe unseres Miteigentumsanteiles – zur Sicherung und Befriedigung ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Käufer darf diese Forderung weder zur Sicherung noch zur Befriedigung an Dritte abtreten.
8.7.
Der Käufer ist zur Einziehung dieser Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Alle durch Barverkäufe von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, in Empfang genommene Beträge übereignet der Käufer bereits jetzt bis zur Höhe der bei uns bis zu diesem Zeitpunkt aus der Lieferung dieser Ware gegen ihn zustehenden Forderung an uns; wir weisen den Kunden bereits jetzt an, diese Beträge gesondert zu verwahren und für uns innezuhaben.
8.8.
Von unseren Rechten aus dieser Zession machen wir nur dann Gebrauch, wenn der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug gelangt. Der Käufer ist auf unser Verlangen verpflichtet, uns Name und Anschrift seiner Abnehmer sowie Bestand und Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekannt zu geben sowie seinem jeweiligen Abnehmer die Forderungsabtretung mitzuteilen. Weiters ist der Käufer verpflichtet, in seinen Geschäftsbüchern die Abtretung dieser Forderung an uns gleichzeitig mit der Fakturierung an seinen Kunden in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
8.9.
Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach oder stellt er seine Zahlungen ein, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wir sind in diesem Falle berechtigt, sofort die Herausgabe des Kaufgegenstandes unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes zu verlangen. Nach Rücknahme des Kaufgegenstandes steht es in unserem Ermessen, entweder den Kaufgegenstand zu veräußern und den erzielten Erlös abzüglich 20 % Wiederverkaufsspesen dem Kunden auf seine noch bestehenden Verpflichtungen gutzuschreiben oder den Kaufgegenstand zum Rechnungspreis unter Abzug allfälliger Wertminderungen zurückzunehmen und dem Kunden für die Zeit seines Besitzes für die angelieferten Produkte eine Miete zum üblichen Mietpreis zu berechnen.
8.10.
Befindet sich der Käufer uns gegenüber in Zahlungsverzug oder ist ihm ein sonstiges nicht unerhebliches vertragswidriges Verhalten anzulasten, können wir die Befugnis des Käufers gem. Vertragspunkt 8.3 widerrufen.
9. Gewährleistung
Der Käufer ist bei sonstigem Erlöschen seiner Gewährleistungsrechte verpflichtet, die Ware sofort bei Anlieferung auf erkennbare Mängel zu untersuchen und uns allenfalls vorliegende Mängel spätestens binnen 8 Tagen ab diesem Zeitpunkt bei verborgenen Mängel binnen 8 Tagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich bekanntzugeben. Im Falle der Beanstandung ist aber der Verkäufer verpflichtet, die Ware zunächst anzunehmen, sachgemäß abzuladen und zu lagern. Sowohl bei Gattungs- als auch Speziesschulden ist es uns überlassen, uns von allfälligen Ansprüchen auf Aufhebung des Vertrages, Preisminderung oder Verbesserung durch Austausch der mangelhaften Sache gegen eine mängelfreie innerhalb angemessener Frist zu befreien. Bei behebbaren Mängeln ist es unserer Wahl überlassen, ob wir durch Verbesserung, Preisminderung oder gänzlichen oder teilweisen Austausch durch eine mängelfreie Sache gewährleisten. Eine Haftung unsererseits für Mängelfolgeschäden aus dem Titel des Schadenersatzes ist ausgeschlossen. Für diejenigen Waren, die wir unsererseits von Zulieferanten bezogen haben, leisten wir lediglich Gewähr im Rahmen der uns selbst gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungs-ansprüche. Wir leisten bei den von uns gelieferten Produkten lediglich Gewähr dafür, dass sie die im Verkehr für diese Produkte üblicher Weise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Für darüber hinausgehende, besondere Eigenschaften unserer Produkte leisten wir nur dann Gewähr, wenn diese Eigenschaften von uns im Zuge der Auftragserteilung schriftlich zugesichert worden sind. Es ist Aufgabe des Käufers, die Gebrauchbarkeit unserer Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke zu überprüfen. Unsere anwendungstechnische Beratung, gleichgültig ob in Worten, Bild oder Schrift, ist unverbindlich und befreit unsere Kunden nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte für die Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Schadenersatzansprüche aus diesem Titel sind ausgeschlossen.
Unbeschadet der oben angeführten Fristen verjähren die Ansprüche aus der Gewährleistung nach zwölf Monaten ab Lieferung der Ware. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Käufer selbst oder eine von ihm ermächtigte Person Änderungen, Verbesserungen oder Instandsetzungen an den gelieferten Sachen vornimmt. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen allfälliger Gewährleistungsansprüche an uns fällige Zahlungen zurückzuhalten.
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Lieferung und wird durch Verbesserungsversuche weder verlängert noch unterbrochen, sie gilt auch für Teillieferungen.
Abweichungen der bestellten von der gelieferten Ware, wie etwa falsche Maße oder falsche Ware müssen binnen 8 Tagen ab Lieferung und noch vor einer Be- oder Verarbeitung geltend gemacht werden, auch wenn die Ware nicht direkt an den Kunden geliefert wird. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt und kann von uns nicht zurückgenommen oder umgetauscht werden.
Der Kunde hat stets die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware im Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen, die Rechtsvermutung des § 924 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Bei Weiterverkauf der gelieferten Ware durch den Kunden entfallen uns gegenüber sämtliche Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung, das Regressrecht gemäß § 933 b ABGB ist ausgeschlossen.
10. Schadenersatz, Produkthaftung
10.1.
Für unseren Vertragspartnern im Rahmen der Geschäftsabwicklung zugefügte Schäden haften wir nur bei eigenem groben Verschulden oder groben Verschulden der für uns tätigen Erfüllungsgehilfen ausgenommen Personenschäden, für welche wir bereits bei leichter Fahrlässigkeit haften. Der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und Schaden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Schadenersatzansprüche verjähren in zwölf Monaten. Unsere Schadenersatzhaftung ist auf den typischerweise eintretenden und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Verträge über Lieferungen an den Zwischenhandel begründen keine Schutzpflichten unsererseits zugunsten des Endabnehmers der von uns gelieferten Produkte; unser Vertragswille ist nicht darauf gerichtet, im Rahmen dieser Verträge Vereinbarungen mit diesbezüglicher Schutzwirkung zugunsten des Endabnehmers oder sonstiger Dritter zu schließen.
10.2.
Bringt unser Abnehmer die von uns gelieferte Ware außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes (neuerlich) in den Verkehr (Paragraph 6 des Österr. Produkthaftungsgesetzes), so verpflichtet er sich,
a) im Rahmen des Rechtsgeschäftes oder aber sonst bei Weitergabe der Ware gegenüber seinem Abnehmer die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz auszuschließen, sofern dies nach dem zwischen ihm und dem Abnehmer anzuwendenden oder vereinbarten Recht möglich ist.
b) den Käufer oder sonstigen Vertragspartner oder denjenigen, an den die Ware weitergegeben wird, zur Überbindung aller gegenständlichen Vertragspunkte auf allfällige Nachmänner in der Verfügungsgewalt zu unseren Gunsten zu verpflichten, sodass wir aus dieser Überbindung unmittelbar zu Geltendmachung der Ersatzansprüche gemäß Punkt 4.) berechtigt sind.
10.3.
Für den Fall, dass unser Abnehmer den Bestimmungen des Punktes 2.) zuwiderhandelt und wir aus diesem Grund für Schäden, für die eine Haftung unseres Abnehmers nach Punkt 2.) ausgeschlossen ist, in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich unser Abnehmer, uns hinsichtlich aller Schäden und Nachteile schad- und klaglos zu halten.
10.4.
Sollte unser Abnehmer selbst auf Grund des österreichischen Produkthaftungsgesetzes oder ähnlicher ausländischer Bestimmungen zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich auf einen Regress, insbesondere im Sinne des § 12 des österreichischen Produkthaftungsgesetz oder ähnlicher ausländischer Bestimmungen.
11. Rücktrltt
Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Insolvenz des Käufers oder Insolvenzabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir unbeschadet sonstiger wie immer gearteter Ansprüche zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag oder Teilen desselben ohne Nachfristsetzung berechtigt. Der Rücktritt wird durch unsere einseitige Erklärung rechtswirksam.
Liegt ein Lieferverzug vor, der auf grobes Verschulden unsrerseits zurückzuführen ist, dann ist der Käufer berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
12. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand, salvatorische Klausel
Im Rahmen unserer vertraglichen Beziehungen, deren Abwicklung, Beendigung oder daraus resultierende Streitigkeiten gilt zwischen unseren Vertragspartnern und uns die Anwendung österreichischen materiellem Rechtes unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechtes (CISG) als vereinbart.
Für die Geltendmachung aller unserer Ansprüche, sowie für alle Streitigkeiten aus den von uns abgeschlossenen Rechtsgeschäften wird als Gerichtsstand ausschließlich Graz/Austria vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, nach unserer Wahl den Käufer auch an jedem anderen Gericht zu klagen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen unserer Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingung unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Herzlichst – Hubert Burböck, Holzreparatur AT GmbH
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